O., S. 73). 14.5 Die Kammer schliesst sich im Grundsatz der herrschenden Lehre an, wonach die Schlichtungsbehörde die Prozessvoraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO) nicht zu prüfen hat und mithin keinen Nichteintretensentscheid mit der Begründung fällen darf, die Sache sei bereits anderweitig rechtshängig.