Liegt keine Offensichtlichkeit vor, ist der Entscheid über die sachliche Zuständigkeit dem Gericht zu überlassen (Entscheid der 1. Zivilkammer ZK 2017 292 vom 29. August 2017, E. 11.4.3). 14.4 Was die Prüfung anderer Prozessvoraussetzungen – namentlich derjenigen der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit – angeht, so äussert sich die Lehre zurückhaltender. So wird zwar die Ansicht vertreten, ein Nichteintretensentscheid dürfe auch wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO) ergehen (WEINGART/PENON, a.a.O., S. 478).