Ob und gegebenenfalls inwieweit die Schlichtungsbehörde Prozessvoraussetzungen (dennoch) von Amtes wegen zu prüfen hat, ist durch das Bundesgericht indessen noch nicht geklärt (vgl. Urteil 5A_38/2016 vom 21. April 2016 E. 2). 14.2 In der Lehre wird diese Frage primär anhand der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit diskutiert. Die vertretenen Meinungen decken dabei die gesamte Bandbreite ab. So wird die Ansicht vertreten, die Schlichtungsbehörde dürfe einen Nichteintretensentscheid fällen (so etwa ISABELLE BERGER-STEINER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 32 zu Art. 63 ZPO; DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.