_ befasse. Sofern die klagende Partei die Meinung vertrete, die strittige Vereinbarung vom 1. November 2017 sei für sie nicht verbindlich, habe sie kein neues Verfahren einzuleiten, sondern nur die Weiterführung des bisherigen hängigen Verfahrens beim zuständigen Gericht zu beantragen. In diesem sei dann zu prüfen, ob die strittige Vereinbarung gültig sei oder nicht und je nach Resultat werde das Verfahren weitergeführt. Der klagenden Partei fehle somit ein Rechtsschutzinteresse, die geltend gemachte Nichtigkeit/Unverbindlichkeit in einem eigenständigen Verfahren feststellen zu lassen, weshalb auf ihr Gesuch nicht einzutreten sei.