13. Die Schlichtungsbehörde trat auf das Schlichtungsgesuch des Berufungsklägers wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nicht ein (E. II.1 ff. angefochtener Entscheid, pag. 26 f.). Zur Begründung führte sie aus, die fehlende anderweitige Rechtshängigkeit sei als Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO) von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Die Feststellungsklage sei subsidiär zur Leistungs- und Gestaltungsklage. Nur besondere Umstände könnten dazu führen, dass ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse angenommen werden könne, obwohl eine Klage auf Vollstreckung möglich sei.