BSG 161.1]). 11.3 Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Berufungskläger am 7. Juli 2018 zugestellt (pag. 29). Mit Postaufgabe am 3. August 2018 erfolgte die Berufung fristgerecht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 11.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 12.