7. Am 20. September 2018 reichte der Berufungskläger erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (pag. 57 ff.). Er nahm zudem mit zwei Eingaben vom 6. Oktober 2018 (Postaufgabe) unaufgefordert Stellung zur Berufungsantwort. 8. Am 11. Oktober 2018 verfügte der Instruktionsrichter, es werde ein schriftlicher Entscheid ohne Parteiverhandlung ergehen (pag. 75 f.). 9. Am 13. Oktober 2018 reichte der Berufungskläger eine als «Berufungsantwort» bezeichnete Eingabe ein (pag. 77 ff.).