4. Dagegen reichte der Berufungskläger am 3. August 2018 (Postaufgabe) Berufung beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 30 ff.). Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland habe ihm entweder die Klagebewilligung zu erteilen oder eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen (Verfahren ZK 18 380). Zudem beantragte der Berufungskläger die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren (Verfahren ZK 18 381).