2 Es sei festzustellen, dass die zwischen den Parteien am 1. November 2017 abgeschlossene Vereinbarung über den Verkauf der Liegenschaften Biel Gbbl. xy.________ infolge Willensmangel für die klagende Partei nicht verbindlich sei. 3. Eventualiter sei die beklagte Partei zu verurteilen, der klagenden Partei Schadenersatz zu leisten. 2. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 beantragte der Berufungskläger für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. pag. 26).