Berufung gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland vom 3. Juli 2018 (JBS 18 464) Regeste: Nichteintreten durch Schlichtungsbehörde: Die Schlichtungsbehörde hat die Prozessvoraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO) grundsätzlich nicht zu prüfen und darf mithin keinen Nichteintretensentscheid mit der Begründung fällen, die Sache sei bereits anderweitig rechtshängig (E. 14). Erwägungen: I.