11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ZK 18 377 wird abgewiesen (ZK 18 378). 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren ZK 18 377, festgesetzt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 4. Für das oberinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 18 378) werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.