Vorliegend waren die Verhältnisse zumindest hinsichtlich Waffengleichheit klar: Lediglich gestützt auf Mutmassungen durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass die Gegenseite einen Anwalt beizieht und er dadurch im Hauptverfahren benachteiligt wird. Diese Begründung erweist sich für den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde als von vornherein untauglich.