Der Massstab musste dem Beschwerdeführer somit klar sein. Unklar sein konnte im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bloss die Qualifikation der Umstände des konkreten Einzelfalls. 24.3 Die Frage, ob im konkreten Einzelfall besonders komplexe Verhältnisse vorliegen, welche die Beiordnung eines Anwalts rechtfertigen, ist immer mit einer gewissen Unschärfe behaftet. Diese allein rechtfertigt noch keine Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Vorliegend waren die Verhältnisse zumindest hinsichtlich Waffengleichheit klar: