24. 24.1 Die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren müssen als bekannt gelten. Sowohl das Bundesgericht wie auch das Obergericht des Kantons Bern haben auf diesem Gebiet zahlreiche Entscheide publiziert (vgl. die Verweise gemäss Rechtsprechungsübersicht unter E. 12.3 hiervor, insbesondere den Entscheid ZK 16 499 der 1. Zivilkammer des