22. Der Beschwerdeführer hat für das oberinstanzliche Verfahren ebenfalls ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (ZK 18 378). Die Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sind dieselben wie diejenigen im Hauptverfahren (vgl. Art. 117 ZPO; siehe dazu oben E. 10 ff.).