20. In Anbetracht des soeben erwähnten strengen Massstabs, der an die Notwendigkeit der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren anzulegen ist, und in Anbetracht dessen, dass es sich im Hauptverfahren um eine nicht komplexe arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, bei welcher der Arbeitnehmer einerseits durch kostenlose Rechtsberatung und andererseits durch die paritätische Besetzung der Schlichtungsbehörde unterstützt wird, erscheint es dem Beschwerdeführer als zumutbar, sich im Schlichtungsverfahren selbst zu vertreten. 21. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. V.