8 Vorliegend ist nicht klar, ob die Gegenpartei im Hauptverfahren überhaupt eine anwaltliche Vertretung bestellt hat oder nicht. Lediglich aufgrund eines Schreibens der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers an die Rechtsschutzversicherung kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden. Und selbst wenn die Gegenpartei tatsächlich eine anwaltliche Vertretung für das Schlichtungsverfahren beiziehen würde, könnte dadurch nicht automatisch ein Anspruch auf die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren entstehen.