Eine besondere Ausprägung kommt dem Prinzip zu, wenn es bei der unentgeltlichen Verbeiständung darum geht, dass die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es muss vielmehr auf Grund der gesamten Umstände entschieden werden, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Herstellung der Waffengleichheit notwendig ist (BGE 112 Ia 7 E. 2c S. 11; BGer 5A_145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5).