19. Schliesslich folgt aus dem Grundsatz der Waffengleichheit, welcher Bestandteil der Garantie eines fairen Verfahrens bildet (Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), dass einer Partei aus dem Fehlen einer Rechtsverbeiständung keine Benachteiligung erwachsen darf. Eine besondere Ausprägung kommt dem Prinzip zu, wenn es bei der unentgeltlichen Verbeiständung darum geht, dass die Gegenseite einen Anwalt beizieht.