Weiter etwa bei der Klage einer gesundheitlich beeinträchtigten Person gegen ihren Vater (OGer ZH VO150093-O/U vom 1. Oktober 2015 E. 2.9) oder bei einer Partei, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einer Gerichtsverhandlung zu folgen (OGer BE ZK 12 679 vom 29. April 2013 E. 6, abrufbar unter www.justice.be.ch > Rechtsprechung). Vergleichbar starke Beeinträchtigungen oder besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.