Eine Durchsicht der Judikatur ergibt, dass eine unentgeltliche Verbeiständung im Schlichtungsverfahren aufgrund besonderer Verhältnisse bejaht wurde bei einem volljährigen Kind in Erstausbildung im Unterhaltsprozess gegen seinen Vater (BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 5), bei einer betagten, pflegebedürftigen Frau, welche im Altersheim lebt und an zunehmender Demenz leidet (Urteil des Obergerichts [OGer] ZH Präsident, VO110120-O/U vom 18. November 2011 E. 2.12, publiziert im Internet, www.gerichte-zh.ch), oder bei einem Kleinkind für eine Unterhaltsklage bei Untätigkeit des Beistandes