17. Auch in sachverhaltlicher Hinsicht sind im vorliegenden Fall keine komplexen Verhältnisse auszumachen: Der Beschwerdeführer erlitt im Jahr 2017 einen Arbeitsunfall und war danach bis im Februar 2018 krank geschrieben. Per Ende April 2018 erhielt der Beschwerdeführer die Kündigung, wogegen er sich im Hauptverfahren zur Wehr setzt und weitere aus der Kündigung fliessende Rechte (Auszahlung von 7 Ferien- bzw. Überzeitentschädigung sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses) geltend macht. Der Sachverhalt ist damit übersichtlich.