noch diejenige zur Fällung eines Entscheids (Art. 212 ZPO) zu. Das Schlichtungsverfahren greift daher im Unterschied zu einem Entscheidverfahren nicht gegen den Willen der Parteien in deren jeweilige Rechtsstellung ein. Die Tätigkeit der Rechtsanwältin ist von vornherein auf eine allfällige Beratung des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag beschränkt. Im Schlichtungsverfahren müssen zudem keine Rechtsschriften redigiert werden und es geht auch nicht darum, sich prozesstaktisch richtig zu verhalten.