243 Abs. 2 Bst. c ZPO). Das Verfahren ist vom Gesetzgeber bewusst laienfreundlich und niederschwellig gestaltet worden. Das Schlichtungsverfahren läuft weitgehend formlos ab. Die Verhandlung besteht in einer mündlichen Aussprache, an welcher die Parteien teilzunehmen haben. Das Ziel liegt in einer gütlichen Einigung. Vorliegend kommt der Schlichtungsbehörde aufgrund des Streitwerts weder die Kompetenz zur Unterbreitung eines Urteilsvorschlags (Art. 210 Abs. 1 Bst. c ZPO) noch diejenige zur Fällung eines Entscheids (Art.