16.4 Hinzu kommt, dass sich die Schlichtungsbehörde im Kanton Bern in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zum Schutz der schwächeren Partei paritätisch zusammensetzt, also nebst dem Vorsitzenden, welcher über ein Notariats- oder Anwaltspatent verfügen muss (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), aus je einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite (Art. 88 Abs. 2 GSOG). Es gelangt ausserdem der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 247 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 Bst.