Sodann wäre es dem Beschwerdeführer auch als Laien zumutbar gewesen, die (einfachen) Rechtsbegehren zu stellen und die wenigen erforderlichen Beweismittel für das Schlichtungsverfahren einzureichen. Eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers brauchte es hierfür nicht. 16.4 Hinzu kommt, dass sich die Schlichtungsbehörde im Kanton Bern in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zum Schutz der schwächeren Partei paritätisch zusammensetzt, also nebst dem Vorsitzenden, welcher über ein Notariats- oder Anwaltspatent verfügen muss (Art.