Der Beschwerdeführer hatte bzw. hat somit die Möglichkeit, sich bezüglich auftretender rechtlicher Fragen kostenlos beraten zu lassen. Auch wenn es sich dabei nicht um eine umfassende Rechtsberatung handelt, genügt das zur Verfügung stehende Angebot im vorliegenden Fall, um die Rechtslage auch ohne anwaltliche Vertretung soweit als nötig zu überblicken. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer auch als Laien zumutbar gewesen, die (einfachen) Rechtsbegehren zu stellen und die wenigen erforderlichen Beweismittel für das Schlichtungsverfahren einzureichen.