Bei diesen Anträgen handelt es sich um solche, die – verglichen mit anderen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten – nicht als überdurchschnittlich komplex zu qualifizieren sind. 16.3 Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Schlichtungsbehörden im Arbeitsrecht unentgeltliche Rechtsberatungen anbieten (Art. 10 Abs. 2 EG ZSJ). Der Beschwerdeführer hatte bzw. hat somit die Möglichkeit, sich bezüglich auftretender rechtlicher Fragen kostenlos beraten zu lassen.