16. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach der im Hauptverfahren massgebliche Sachverhalt übersichtlich sei und besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht vorlägen, zuzustimmen: 16.1 In rechtlicher Hinsicht handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Der Beschwerdeführer beantragt vor der Schlichtungsbehörde die Bezahlung von CHF 9‘283.80 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Mai 2018 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses durch den ehemaligen Arbeitgeber.