14.4 Schliesslich sei nicht auszuschliessen, dass auch die Gegenpartei im Hauptverfahren noch eine anwaltliche Vertretung beiziehen werde. Immerhin werde sie bereits durch die Rechtsschutzversicherung professionell beraten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die Gegenpartei im Hauptverfahren das staatliche Verfahren provoziert habe. Der Beschwerdeführer habe zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht. Als sich die Gegenpartei im Hauptverfahren in keiner Weise vergleichsbereit gezeigt habe, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, ein Schlichtungsgesuch einzureichen. IV.