Der Beschwerdeführer sei dem vorliegend zu beurteilenden Schlichtungsverfahren ohne Verbeiständung nicht gewachsen. 14.3 Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Fall sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten biete, sei falsch, denn für die Komplexität einer Streitsache sei ein subjektiver Massstab anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, genügende Anträge zu stellen und diese richtig und verständlich zu begründen. 14.4 Schliesslich sei nicht auszuschliessen, dass auch die Gegenpartei im Hauptverfahren noch eine anwaltliche Vertretung beiziehen werde.