Er verspüre grossen Respekt vor der Gegenpartei im Hauptverfahren und habe sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr befunden. Zwischen den Parteien herrsche ein grosses Ungleichgewicht, das nur durch eine Verbeiständung auf Seiten des Beschwerdeführers ausgeglichen werden könne. Bei einem krassen Ungleichgewicht, wie dem vorliegenden, reiche ein unterstützendes zur Seite stehen der Schlichtungsbehörde nicht aus. Der Beschwerdeführer sei dem vorliegend zu beurteilenden Schlichtungsverfahren ohne Verbeiständung nicht gewachsen.