Aus den der Schlichtungsbehörde zu den Akten gereichten Unterlagen sei nicht klar ersichtlich, ob der Beklagte anwaltlich vertreten sei oder nicht. Einzig einem Schreiben der Klägeranwältin vom 16. April 2018 sei zu entnehmen, dass der Beklagte offenbar seine Rechtsschutzversicherung eingeschaltet habe. Der Kläger werde seit Beginn der Streitigkeit anwaltlich vertreten. Selbst wenn die Gegenpartei in der Folge tatsächlich eine anwaltliche Vertretung beigezogen hätte, würde dadurch nicht automatisch ein Anspruch auf die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren begründet.