Die Waffengleichheit sei in erster Linie vor den Gerichten zu gewährleisten, wenn es darum gehe, Rechtsschriften zu redigieren und sich prozesstaktisch richtig zu verhalten (vgl. auch OGer ZH Präsident, V0120011-0/U). Es könne durchaus auch berücksichtigt werden, welche Seite zuerst eine Rechtsvertretung beigezogen und damit ein Gleichziehen der anderen Seite provoziert habe. Aus den der Schlichtungsbehörde zu den Akten gereichten Unterlagen sei nicht klar ersichtlich, ob der Beklagte anwaltlich vertreten sei oder nicht.