Dabei würden den Rechtssuchenden auch Unterstützung mit Blick auf die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs gewährt und die passenden Formulare abgegeben (sei dies im Rahmen eines Telefonats oder anlässlich eines persönlichen Gesprächs). 13.3 In Bezug auf die Waffengleichheit hält die Vorinstanz fest, dass gemäss der obergerichtlichen Rechtsprechung (ZK 13 265/266) das Kriterium der Waffengleichheit nicht absolut gelte. Die Waffengleichheit sei in erster Linie vor den Gerichten zu gewährleisten, wenn es darum gehe, Rechtsschriften zu redigieren und sich prozesstaktisch richtig zu verhalten (vgl. auch OGer ZH Präsident, V0120011-0/U).