Die paritätische Dreierbesetzung der Schlichtungsbehörde ermögliche dem Kläger unterstützt zu werden, sich gut im Verfahren zurechtzufinden, für seine Anliegen Gehör zu erhalten und rechtlich abgesichert zu sein (Art. 88 Abs. 2 GSOG). Zudem drohten den Parteien im arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren mit einem Streitwert von über CHF 5'000.00 (Art. 210 Abs. 1 Bst. c ZPO) keine Folgen, mit denen sie sich nicht einverstanden erklärt hätten. Eine anwaltliche Vertretung könne eine Partei höchstens vor einem nachteiligen Vergleich bewahren.