Bei sprachlichen Verständnisschwierigkeiten sei eine Übersetzung beizuziehen. Im Schlichtungsverfahren müssten keine Rechtsschriften redigiert werden und es gehe auch nicht darum, sich prozesstaktisch richtig zu verhalten. Art. 204 ZPO gehe daher davon aus, dass sich die Parteien in der Schlichtungsverhandlung grundsätzlich persönlich äussern und von Rechtsbeiständinnen und Rechtsbeiständen bloss begleitet würden. 13.2 Die paritätische Dreierbesetzung der Schlichtungsbehörde ermögliche dem Kläger unterstützt zu werden, sich gut im Verfahren zurechtzufinden, für seine Anliegen Gehör zu erhalten und rechtlich abgesichert zu sein (Art.