4 13. Die Vorinstanz verweigerte die Beiordnung einer amtlichen Anwältin zusammengefasst mit folgender Begründung: 13.1 Es gehe um die Anfechtung einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und um die damit verbundene Forderung in der Höhe von CHF 9‘283.80 zzgl. Zins von 5 % seit dem 1. Mai 2018. Der Sachverhalt sei übersichtlich und besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten lägen nicht vor. Bei sprachlichen Verständnisschwierigkeiten sei eine Übersetzung beizuziehen.