123 I 145 E. 2b/cc S. 147, sowie aus der neueren Rechtsprechung BGer 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2, je mit Hinweisen). Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. 12.2 Massgebend ist sodann auch das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28). Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO hält fest, es bestehe Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, «wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist» (BGer 5A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4).