12. Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob die gerichtliche Bestellung eines Anwaltes für das Schlichtungsverfahren im konkreten Fall notwendig war und das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung vorinstanzlich hätte bewilligt werden müssen. 12.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen.