3 CHF 30‘000.00 vor der Schlichtungsbehörde kostenlos sind, stehen vorliegend weder die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 Bst. a) noch die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 Bst. b) in Frage.