4. Angefochten ist ein die unentgeltliche Rechtspflege (uR) verweigernder Entscheid einer Schlichtungsbehörde. Hiergegen steht einzig die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (Art. 121 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. b ZPO). 5. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur 2 Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).