___ als Rechtsbeiständin und schliesslich sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als Rechtsbeiständin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 24 ff.). 3. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; vgl. Verfügung vom 8. August 2018, pag. 37 ff.). II.