- Die blosse Möglichkeit, dass die Gegenseite im Hauptverfahren einen Rechtsanwalt beizieht, führt noch zu keiner konkreten Benachteiligung, die eine unentgeltliche Verbeiständung nach dem Prinzip der Waffengleichheit als geboten erscheinen lässt. Rein sprachliche Verständnisschwierigkeiten und ein jugendliches Alter vermögen ebenfalls keine besonderen Umstände zu begründen, die eine unentgeltliche Verbeiständung im Schlichtungsverfahren rechtfertigen (E. 18). Erwägungen: I.