Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Schlichtungsverfahren: - Auch für das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab (E. 12). - Die blosse Möglichkeit, dass die Gegenseite im Hauptverfahren einen Rechtsanwalt beizieht, führt noch zu keiner konkreten Benachteiligung, die eine unentgeltliche Verbeiständung nach dem Prinzip der Waffengleichheit als geboten erscheinen lässt.