Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 18 377 Telefon +41 31 635 48 02 ZK 18 378 (uR-Gesuch Beschwerdeführer) Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. August 2018 Besetzung Oberrichterin Pfister Hadorn (Referentin), Oberrichter Studiger und Oberrichter Bähler J. Gerichtsschreiberin Weingart Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin B.________ Kläger/Beschwerdeführer gegen C.________ Gegenpartei im Hauptverfahren Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege (uR) Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Em- mental-Oberaargau vom 19. Juli 2018 (EO 18 474) Regeste: Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Schlichtungsverfahren: - Auch für das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab (E. 12). - Die blosse Möglichkeit, dass die Gegenseite im Hauptverfahren einen Rechtsanwalt beizieht, führt noch zu keiner konkreten Benachteiligung, die eine unentgeltliche Ver- beiständung nach dem Prinzip der Waffengleichheit als geboten erscheinen lässt. Rein sprachliche Verständnisschwierigkeiten und ein jugendliches Alter vermögen ebenfalls keine besonderen Umstände zu begründen, die eine unentgeltliche Verbeiständung im Schlichtungsverfahren rechtfertigen (E. 18). Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 19. Juli 2018 wies die Schlichtungsbehörde Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 26. Juni 2018 um Erteilung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Verfahren EO 18 474 unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin ab (pag. 20 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2018 (Postauf- gabe am selben Tag) Beschwerde bei der Zivilabteilung des Obergerichts des Kan- tons Bern und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzu- heben, dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als Rechtsbeiständin und schliesslich sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als Rechts- beiständin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 24 ff.). 3. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; vgl. Verfügung vom 8. Au- gust 2018, pag. 37 ff.). II. 4. Angefochten ist ein die unentgeltliche Rechtspflege (uR) verweigernder Entscheid einer Schlichtungsbehörde. Hiergegen steht einzig die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (Art. 121 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. b ZPO). 5. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur 2 Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 6. Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO) ist ge- wahrt. 7. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 8. 8.1 Mit Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). 8.2 Die Beschwerdeinstanz prüft diese Rügen aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel, d.h. auf- grund des Prozessstoffes, der schon der Vorinstanz vorlag. Neue Tatsachenbe- hauptungen und Beweismittel sind dagegen vor oberer Instanz ausgeschlossen (sog. striktes Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3). Die erst oberinstanzlich zu den Akten gereichten Urkunden (Beschwerdebeilagen [BB] 4 - 12) sind daher im Be- schwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. 9. 9.1 Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 9.2 Als befasstes Gericht nach Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ ist die Zivilkammer ebenfalls zuständig für die Behandlung des eingereichten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 18 378). Der Entscheid obliegt der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). Eine Be- urteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht und erweist sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll. III. 10. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbe- sondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). 11. Im vorinstanzlichen Hauptverfahren geht es um eine Forderung aus Arbeitsrecht wegen missbräuchlicher Kündigung, um Überstundenentschädigungen und um die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Der Streitwert wurde vom Beschwerdeführer mit rund CHF 10‘000.00 beziffert (vgl. Schlichtungsgesuch vom 26. Juni 2018, pag. 2 ff.). Weil arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 3 CHF 30‘000.00 vor der Schlichtungsbehörde kostenlos sind, stehen vorliegend we- der die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 Bst. a) noch die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 Bst. b) in Frage. 12. Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob die gerichtliche Bestellung eines Anwaltes für das Schlichtungsverfahren im konkreten Fall notwendig war und das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung vorinstanzlich hätte bewilligt wer- den müssen. 12.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Wei- se betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutrifft), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen; BGer 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4; 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersicht- lichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allge- mein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147, sowie aus der neueren Rechtsprechung BGer 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2, je mit Hinweisen). Ob die Verbeistän- dung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. 12.2 Massgebend ist sodann auch das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28). Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO hält fest, es bestehe Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, «wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist» (BGer 5A_384/2015 vom 24. Sep- tember 2015 E. 4). 12.3 Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das ein Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). Die Rechtsnatur des Verfah- rens ist ohne Belang. Auch für das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab (BGE 122 I 8 E. 2c S. 10; BGE 119 Ia 264 E. 4c S. 268 f.; BGE 114 Ia 29 E. 4 S. 30; vgl. auch BGE 134 I 12 E. 2.5 S. 15), wobei die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entschei- dend bleiben (vgl. BGer 4D_97/2014 vom 16. April 2015 E. 5.1 sowie 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.1 und 4.4.3; aus der Praxis des Berner Obergerichts vgl. u.a. die Entscheide ZK 13 265/266 vom 28. August 2013, ZK 12 679 vom 29. April 2014 sowie ZK 13 482 vom 2. Dezember 2013, alle publiziert im Internet unter www.justice.be.ch > Rechtsprechung). 4 13. Die Vorinstanz verweigerte die Beiordnung einer amtlichen Anwältin zusammenge- fasst mit folgender Begründung: 13.1 Es gehe um die Anfechtung einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und um die damit verbundene Forderung in der Höhe von CHF 9‘283.80 zzgl. Zins von 5 % seit dem 1. Mai 2018. Der Sachverhalt sei übersichtlich und besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten lägen nicht vor. Bei sprachlichen Verständnisschwie- rigkeiten sei eine Übersetzung beizuziehen. Im Schlichtungsverfahren müssten keine Rechtsschriften redigiert werden und es gehe auch nicht darum, sich pro- zesstaktisch richtig zu verhalten. Art. 204 ZPO gehe daher davon aus, dass sich die Parteien in der Schlichtungsverhandlung grundsätzlich persönlich äussern und von Rechtsbeiständinnen und Rechtsbeiständen bloss begleitet würden. 13.2 Die paritätische Dreierbesetzung der Schlichtungsbehörde ermögliche dem Kläger unterstützt zu werden, sich gut im Verfahren zurechtzufinden, für seine Anliegen Gehör zu erhalten und rechtlich abgesichert zu sein (Art. 88 Abs. 2 GSOG). Zudem drohten den Parteien im arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren mit einem Streit- wert von über CHF 5'000.00 (Art. 210 Abs. 1 Bst. c ZPO) keine Folgen, mit denen sie sich nicht einverstanden erklärt hätten. Eine anwaltliche Vertretung könne eine Partei höchstens vor einem nachteiligen Vergleich bewahren. Schliesslich sei die Schlichtungsbehörde gesetzlich verpflichtet, in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kos- tenlose Rechtsberatungen anzubieten. Dabei würden den Rechtssuchenden auch Unterstützung mit Blick auf die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs gewährt und die passenden Formulare abgegeben (sei dies im Rahmen eines Telefonats oder anlässlich eines persönlichen Gesprächs). 13.3 In Bezug auf die Waffengleichheit hält die Vorinstanz fest, dass gemäss der ober- gerichtlichen Rechtsprechung (ZK 13 265/266) das Kriterium der Waffengleichheit nicht absolut gelte. Die Waffengleichheit sei in erster Linie vor den Gerichten zu gewährleisten, wenn es darum gehe, Rechtsschriften zu redigieren und sich pro- zesstaktisch richtig zu verhalten (vgl. auch OGer ZH Präsident, V0120011-0/U). Es könne durchaus auch berücksichtigt werden, welche Seite zuerst eine Rechtsver- tretung beigezogen und damit ein Gleichziehen der anderen Seite provoziert habe. Aus den der Schlichtungsbehörde zu den Akten gereichten Unterlagen sei nicht klar ersichtlich, ob der Beklagte anwaltlich vertreten sei oder nicht. Einzig einem Schreiben der Klägeranwältin vom 16. April 2018 sei zu entnehmen, dass der Be- klagte offenbar seine Rechtsschutzversicherung eingeschaltet habe. Der Kläger werde seit Beginn der Streitigkeit anwaltlich vertreten. Selbst wenn die Gegenpartei in der Folge tatsächlich eine anwaltliche Vertretung beigezogen hätte, würde da- durch nicht automatisch ein Anspruch auf die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren begründet. 14. 14.1 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er sei polnischer Staatsangehöriger, erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz und spreche kaum Deutsch. Er sei mit seinen 24 Jahren noch sehr jung und mit dem hiesigen Rechtssystem nicht ver- traut. In Polen habe er eine Ausbildung zum Techniker/Mechaniker gemacht. Seit seinem Abschluss im Jahr 2014 sei er an verschiedenen Arbeitsstellen im hand- 5 werklichen Bereich tätig. Ohne Unterstützung sei er nicht in der Lage, ein Schlich- tungsgesuch einzureichen. 14.2 Er und seine Ehefrau hätten nur geringe Einkünfte und keine nennenswerten Ver- mögenswerte. Er sei nach Erhalt der Kündigung gezwungen gewesen, sich profes- sionelle Hilfe zu holen, was er Ende Januar 2018 auch getan habe. Er verspüre grossen Respekt vor der Gegenpartei im Hauptverfahren und habe sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr befunden. Zwischen den Parteien herrsche ein gros- ses Ungleichgewicht, das nur durch eine Verbeiständung auf Seiten des Be- schwerdeführers ausgeglichen werden könne. Bei einem krassen Ungleichgewicht, wie dem vorliegenden, reiche ein unterstützendes zur Seite stehen der Schlich- tungsbehörde nicht aus. Der Beschwerdeführer sei dem vorliegend zu beurteilen- den Schlichtungsverfahren ohne Verbeiständung nicht gewachsen. 14.3 Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Fall sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten biete, sei falsch, denn für die Komple- xität einer Streitsache sei ein subjektiver Massstab anzuwenden. Der Beschwerde- führer sei nicht in der Lage gewesen, genügende Anträge zu stellen und diese rich- tig und verständlich zu begründen. 14.4 Schliesslich sei nicht auszuschliessen, dass auch die Gegenpartei im Hauptverfah- ren noch eine anwaltliche Vertretung beiziehen werde. Immerhin werde sie bereits durch die Rechtsschutzversicherung professionell beraten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die Gegenpartei im Hauptverfahren das staatliche Verfahren provoziert habe. Der Beschwerdeführer habe zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht. Als sich die Gegen- partei im Hauptverfahren in keiner Weise vergleichsbereit gezeigt habe, sei der Be- schwerdeführer gezwungen gewesen, ein Schlichtungsgesuch einzureichen. IV. 15. Für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 139 III 475 E. 22 S. 477; Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Ju- li 2012 E. 4.2; BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2012, N. 49 und 54 zu Art. 119 ZPO). 16. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der vorinstanzlichen Einschät- zung, wonach der im Hauptverfahren massgebliche Sachverhalt übersichtlich sei und besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht vorlägen, zuzu- stimmen: 16.1 In rechtlicher Hinsicht handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Der Beschwerdeführer beantragt vor der Schlichtungsbehörde die Bezahlung von CHF 9‘283.80 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Mai 2018 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses durch den ehemaligen Arbeitgeber. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm in ungerechtfertigter Weise gekündigt worden, weshalb er eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen, ausmachend CHF 8‘693.30, verlange (pag. 4 f.). Weiter beantragt er die Entschädigung für im 6 Jahr 2017 geleistete 21.75 Überstunden à CHF 27.15, total CHF 590.50 (pag. 6). Betreffend das anbegehrte Arbeitszeugnis macht der Beschwerdeführer geltend, dieses sei ihm trotz Ansetzung einer Frist bis Ende Mai 2018 bis anhin nicht aus- gestellt worden (pag. 7). 16.2 Bei diesen Anträgen handelt es sich um solche, die – verglichen mit anderen ar- beitsrechtlichen Streitigkeiten – nicht als überdurchschnittlich komplex zu qualifizie- ren sind. 16.3 Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Schlichtungsbehörden im Arbeitsrecht un- entgeltliche Rechtsberatungen anbieten (Art. 10 Abs. 2 EG ZSJ). Der Beschwerde- führer hatte bzw. hat somit die Möglichkeit, sich bezüglich auftretender rechtlicher Fragen kostenlos beraten zu lassen. Auch wenn es sich dabei nicht um eine um- fassende Rechtsberatung handelt, genügt das zur Verfügung stehende Angebot im vorliegenden Fall, um die Rechtslage auch ohne anwaltliche Vertretung soweit als nötig zu überblicken. Sodann wäre es dem Beschwerdeführer auch als Laien zu- mutbar gewesen, die (einfachen) Rechtsbegehren zu stellen und die wenigen er- forderlichen Beweismittel für das Schlichtungsverfahren einzureichen. Eine anwalt- liche Vertretung zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers brauchte es hier- für nicht. 16.4 Hinzu kommt, dass sich die Schlichtungsbehörde im Kanton Bern in arbeitsrechtli- chen Streitigkeiten zum Schutz der schwächeren Partei paritätisch zusammensetzt, also nebst dem Vorsitzenden, welcher über ein Notariats- oder Anwaltspatent ver- fügen muss (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), aus je einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite (Art. 88 Abs. 2 GSOG). Es gelangt ausser- dem der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 247 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 Bst. c ZPO). Das Verfahren ist vom Gesetzgeber bewusst laien- freundlich und niederschwellig gestaltet worden. Das Schlichtungsverfahren läuft weitgehend formlos ab. Die Verhandlung besteht in einer mündlichen Aussprache, an welcher die Parteien teilzunehmen haben. Das Ziel liegt in einer gütlichen Eini- gung. Vorliegend kommt der Schlichtungsbehörde aufgrund des Streitwerts weder die Kompetenz zur Unterbreitung eines Urteilsvorschlags (Art. 210 Abs. 1 Bst. c ZPO) noch diejenige zur Fällung eines Entscheids (Art. 212 ZPO) zu. Das Schlich- tungsverfahren greift daher im Unterschied zu einem Entscheidverfahren nicht ge- gen den Willen der Parteien in deren jeweilige Rechtsstellung ein. Die Tätigkeit der Rechtsanwältin ist von vornherein auf eine allfällige Beratung des Beschwerdefüh- rers im Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag beschränkt. Im Schlichtungsverfah- ren müssen zudem keine Rechtsschriften redigiert werden und es geht auch nicht darum, sich prozesstaktisch richtig zu verhalten. 17. Auch in sachverhaltlicher Hinsicht sind im vorliegenden Fall keine komplexen Ver- hältnisse auszumachen: Der Beschwerdeführer erlitt im Jahr 2017 einen Arbeitsun- fall und war danach bis im Februar 2018 krank geschrieben. Per Ende April 2018 erhielt der Beschwerdeführer die Kündigung, wogegen er sich im Hauptverfahren zur Wehr setzt und weitere aus der Kündigung fliessende Rechte (Auszahlung von 7 Ferien- bzw. Überzeitentschädigung sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnis- ses) geltend macht. Der Sachverhalt ist damit übersichtlich. 18. In der Person des Betroffenen liegende Gründe, welche den Beschwerdeführer daran hindern würden, sich im Verfahren zurechtzufinden, sind ebenfalls nicht er- sichtlich: 18.1 Eine Durchsicht der Judikatur ergibt, dass eine unentgeltliche Verbeiständung im Schlichtungsverfahren aufgrund besonderer Verhältnisse bejaht wurde bei einem volljährigen Kind in Erstausbildung im Unterhaltsprozess gegen seinen Vater (BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 5), bei einer betagten, pflegebedürftigen Frau, welche im Altersheim lebt und an zunehmender Demenz leidet (Urteil des Oberge- richts [OGer] ZH Präsident, VO110120-O/U vom 18. November 2011 E. 2.12, pu- bliziert im Internet, www.gerichte-zh.ch), oder bei einem Kleinkind für eine Unter- haltsklage bei Untätigkeit des Beistandes (OGer ZH Präsident, VO120101-O/U vom 10. Juli 2012 E. 2.10 ff., publiziert im Internet, www.gerichte-zh.ch). Weiter et- wa bei der Klage einer gesundheitlich beeinträchtigten Person gegen ihren Vater (OGer ZH VO150093-O/U vom 1. Oktober 2015 E. 2.9) oder bei einer Partei, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, einer Gerichtsverhandlung zu folgen (OGer BE ZK 12 679 vom 29. April 2013 E. 6, abrufbar unter www.justice.be.ch > Rechtsprechung). Vergleichbar starke Beeinträchtigungen oder besondere Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. So spricht insbesondere das Alter des 24-jährigen Beschwerde- führers nicht gegen dessen Möglichkeiten, sich in einem Rechtsstreit verteidigen zu können. Rein sprachliche Verständnisschwierigkeiten reichen ebenfalls nicht aus, um die Beiordnung eines amtlichen Anwalts zu rechtfertigen, da für die Überwin- dung von sprachlichen Barrieren eine Übersetzung in Anspruch zu nehmen ist. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die angespannte finanzielle Situation des Be- schwerdeführers dessen Fähigkeit, sich im Prozess zu Recht zu finden (pag. 29 f.), beeinträchtigen sollte. 19. Schliesslich folgt aus dem Grundsatz der Waffengleichheit, welcher Bestandteil der Garantie eines fairen Verfahrens bildet (Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bun- desverfassung [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), dass einer Partei aus dem Fehlen einer Rechtsverbeiständung keine Benachteiligung erwachsen darf. Eine besondere Ausprägung kommt dem Prinzip zu, wenn es bei der unentgeltlichen Verbeiständung darum geht, dass die Gegenseite einen Anwalt beizieht. Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es muss vielmehr auf Grund der gesamten Umstände entschieden werden, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Herstellung der Waffengleichheit notwendig ist (BGE 112 Ia 7 E. 2c S. 11; BGer 5A_145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5). Das Kriterium der Waffengleichheit gilt mit anderen Worten nicht absolut und der strenge Mass- stab für die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Schlichtungsver- fahren ist auch diesbezüglich anwendbar (vgl. Entscheid ZK 16 499 vom 12. De- zember 2016, insb. E. 14 mit weiteren Hinweisen, publiziert im Internet unter www.justice.be.ch > Rechtsprechung). 8 Vorliegend ist nicht klar, ob die Gegenpartei im Hauptverfahren überhaupt eine an- waltliche Vertretung bestellt hat oder nicht. Lediglich aufgrund eines Schreibens der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers an die Rechtsschutzversicherung kann je- denfalls nicht darauf geschlossen werden. Und selbst wenn die Gegenpartei tatsächlich eine anwaltliche Vertretung für das Schlichtungsverfahren beiziehen würde, könnte dadurch nicht automatisch ein Anspruch auf die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren entstehen. Es bliebe beim strengen Massstab, weshalb der Beschwerde auch unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Waffengleichheit kein Erfolg beschieden wäre. 20. In Anbetracht des soeben erwähnten strengen Massstabs, der an die Notwendig- keit der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungs- verfahren anzulegen ist, und in Anbetracht dessen, dass es sich im Hauptverfahren um eine nicht komplexe arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, bei welcher der Ar- beitnehmer einerseits durch kostenlose Rechtsberatung und andererseits durch die paritätische Besetzung der Schlichtungsbehörde unterstützt wird, erscheint es dem Beschwerdeführer als zumutbar, sich im Schlichtungsverfahren selbst zu vertreten. 21. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. V. 22. Der Beschwerdeführer hat für das oberinstanzliche Verfahren ebenfalls ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (ZK 18 378). Die Vorausset- zungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren sind dieselben wie diejenigen im Hauptverfahren (vgl. Art. 117 ZPO; siehe dazu oben E. 10 ff.). 23. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Entscheidend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). 24. 24.1 Die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren müssen als bekannt gelten. Sowohl das Bundesgericht wie auch das Obergericht des Kantons Bern haben auf diesem Gebiet zahlreiche Entscheide publiziert (vgl. die Verweise gemäss Rechtsprechungsübersicht unter E. 12.3 hiervor, insbesondere den Entscheid ZK 16 499 der 1. Zivilkammer des 9 Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2016, abrufbar unter http://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/). 24.2 Die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Schlichtungsverfahren ist von hohem praktischem Interesse, weshalb dazu eine reichhaltige Kasuistik besteht. Dass dabei in jeder Beziehung, insbesondere auch hinsichtlich Waffengleichheit, ein strenger Massstab anzulegen ist, hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt. Der Massstab musste dem Beschwerdeführer somit klar sein. Unklar sein konnte im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bloss die Qualifikation der Umstände des konkreten Einzelfalls. 24.3 Die Frage, ob im konkreten Einzelfall besonders komplexe Verhältnisse vorliegen, welche die Beiordnung eines Anwalts rechtfertigen, ist immer mit einer gewissen Unschärfe behaftet. Diese allein rechtfertigt noch keine Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Vorliegend waren die Verhältnis- se zumindest hinsichtlich Waffengleichheit klar: Lediglich gestützt auf Mutmassun- gen durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass die Gegenseite ei- nen Anwalt beizieht und er dadurch im Hauptverfahren benachteiligt wird. Diese Begründung erweist sich für den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde als von vornherein untauglich. Sodann musste dem Beschwerdeführer auch klar sein, dass sein jugendliches Alter und seine fehlende Vertrautheit mit dem hiesigen Rechts- system noch keine komplexen Verhältnisse zu begründen vermögen, sind dies doch Schwierigkeiten, mit denen juristische Laien typischerweise zu kämpfen ha- ben. Unter diesen Voraussetzungen, mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdebegründung, müssen seine oberinstanzlichen Anträge im Rahmen ei- ner summarischen Prognose zum Zeitpunkt der Einreichung des obersinstanzli- chen uR-Gesuchs als von vornherein aussichtslos betrachtet werden. 25. Mangels Vorliegens der materiellen Voraussetzung gemäss Art. 117 Bst. b ZPO ist das oberinstanzliche uR-Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen. VI. 26. Anders als das erstinstanzliche Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) ist das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; Praxisfestlegung der Zivilabteilungskonferenz des Ober- gerichts des Kantons Bern vom 17. November 2011). Somit sind dem unterliegen- den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwer- deverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]), zur Bezahlung aufzu- erlegen. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 27. Für das oberinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 28. Die Gegenpartei im Hauptverfahren hat im uR-Verfahren des Beschwerdeführers keine Parteistellung. Ihr ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 10 139 III 334 E. 4.1 und 4.2). Ohnehin ist ihr mangels Einholung einer oberinstanzli- chen Stellungnahme kein Aufwand entstanden. 11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren ZK 18 377 wird abgewiesen (ZK 18 378). 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren ZK 18 377, festgesetzt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 4. Für das oberinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 18 378) werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Gegenpartei im Hauptverfahren Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 31. August 2018 Im Namen der 1. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Pfister Hadorn Die Gerichtsschreiberin: Weingart i.V. Gerichtsschreiber Günther Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Hauptsache: arbeitsrechtliche Strei- tigkeit mit Streitwert über CHF 15‘000.00) kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 12