14. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Ihr wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8 15. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für dessen im Beschwerdeverfahren angefallenen Aufwand eine Parteientschädigung zu bezahlen. Deren Höhe wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Entscheid bestimmt.