12.4 Da die Nichtanordnung einer Kindesvertretung durch Eltern nur bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde angefochten werden kann, eine allfällige Verfahrensverlängerung oder –verteuerung dazu nicht ausreicht und anderweitige drohende Nachteile weder substanziert geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind, erwies sich die Beschwerde von vornherein als aussichtlos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. IV. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).