12. 12.1 In hängigen Verfahren entscheidet das befasste Gericht über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Entscheid über das uR-Gesuch obliegt dem Instruktionsrichter (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung in Dreierbesetzung schadet jedoch nicht. 12.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).