11. Die Beschwerdeführerin stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege (uR). Da ein das vorliegende Beschwerdeverfahren im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung abschliessender Entscheid ergeht, wird das Gesuch um Leistung eines Parteikostenvorschusses gegenstandslos. Weitere Erwägungen erübrigen sich diesbezüglich.